Süssstoffe zählen zu den Lebensmittelzusatzstoffen und gehören damit zu einer von internationalen (JECFA, SCF) und nationalen (BAG) Gremien bestens überwachten Warengruppe. Die Vorschriften dieser Gremien an das Produkt und dessen Verpackung sowie an die Positionierung und deren Auslobung sind sehr streng. In der Schweiz unterliegen alle Süssstoffe den Bestimmungen der Lebensmittelverordnung und der Zusatzstoffverordnung.
JECFA, das gemeinsame Expertenkomitee der Weltgesundheits-organisation (WHO) und der Welternährungsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, legt für alle Lebensmittelzusatzstoffe sogenannte ADI-Werte fest (ADI = Acceptable Daily Intake = unbedenklicher Tageskonsum). Diese Werte werden nach eingehender Prüfung aller verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Studien festgelegt. Dabei wird die im Tierversuch als unschädlich ermittelte Tagesration aus Sicherheitsgründen nochmals durch den Faktor 100 geteilt. Dies ergibt dann den ADI-Wert, oder die Menge pro Kilogramm Körpergewicht, die eine Person ihr ganzes Leben hindurch tagtäglich ohne erkennbares Risiko verzehren darf.
Der ADI-Wert ist also kein toxikologischer Grenzwert. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung für die durchschnittlich unbedenkliche Tagesration von Süssstoffen und anderen Lebensmittelzusatzstoffen .
Bei einem 70 kg schweren Erwachsenen liegt diese bei 5mg Saccharin pro Tag, was 180 g Zucker entspricht, bei 7 mg Cyclamat (entspricht rund 20 g Zucker), 9 mg Acesulfam (entspricht rund 75 g Zucker) und 40 mg Aspartam (entspricht rund 560 g Zucker). Studien über Essgewohnheiten zeigen, dass diese Mengen in der Regel nicht überschritten werden. Doch selbst gelegentliches Überschreiten dieser Tagesmengen ist aufgrund des Sicherheitsfaktors 100 absolut unbedenklich.
Berechnen Sie Ihren
eigenen ADI-Wert
In Tierversuchen wird der sogenannte "No Effect Level" (NOEL) bestimmt. Dies ist die Menge eines Zusatzstoffes, die täglich an Tiere verfüttert werden kann, ohne dass eine erkennbar schädliche Wirkung eintritt. Dieser Wert wird dann um einen hohen Sicherheitsfaktor, im allgemeinen um das Hundertfache, reduziert. Erst diese Menge definiert den ADI-Wert für den Menschen. Wenn zum Beispiel in einer Tierversuchsstudie ein "No Effect Level" von 100 mg/kg Körpergewicht festgestellt wird, dann wird dies im allgemeinen in einen ADI-Wert von 1 mg/kg Körpergewicht für den Menschen umgewandelt.
Der hohe Sicherheitsfaktor trägt sowohl den Unterschieden zwischen Mensch und Tier als auch den Schwankungen zwischen einzelnen Individuen Rechnung. Somit werden auch Kriterien wie der unterschiedliche Gesundheitszustand, die Ernährungsweise, das Alter etc. berücksichtigt.
Es muss betont werden, dass der ADI kein toxikologischer Grenzwert ist. De facto stellt er eine sichere unschädliche Aufnahmemenge dar. Eine gelegentliche Überschreitung des ADI-Wertes ist kein Anlass zur Sorge, solange sich die durchschnittliche tägliche Aufnahme innerhalb des ADI-Wertes bewegt. Der ADI-Wert sollte stets auf den durchschnittlichen Verzehr über längere Perioden hinweg und nicht auf einen einzigen Tag bezogen werden.
Das ADI-Konzept dient dem Gesetzgeber dazu, den Zulassungsrahmen von Lebensmittelzusatzstoffen
(und so auch Süssstoffen) festzulegen.
ADI-Berechnung für
Assugrin
1) WHO Technical Report Series No. 539
"Toxicological Evaluation of certain food additives with a review of
general principles and of specifications", 1974
2) Commission of the European Communities
"Report of the Scientific Committee for Food (tenth series) - Guidelines
for the Safety Assessment of Food Additives", EUR 6892, 1980
"Manche natürliche Substanz erhielte heutzutage keine lebensmittelrechtliche Zulassung, würden die gleichen strengen Massstäbe angelegt wie bei den sogenannten 'synthetischen' Stoffen. Süssstoffe, zum Beispiel, gehören zu den am besten untersuchten Stoffen der Welt."
(Prof. Dr. Dr. Karlheinz Schmidt, Universität Tübingen)